Satzung

Auszug aus der Satzung der Kohlhecker Bürgervereinigung e.V.

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§ 1 Name. Sitz. Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kohlhecker Bürgervereinigung e.V.“ (KBV) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter Nr. 2428 eingetragen.
  2. Die KBV hat ihren Sitz in Wiesbaden.
  3. Das Geschäftsjahr der KBV ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der KBV und Gemeinnützigkeit

  1. Die KBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:
    1. die Förderung von Kunst und Kultur
    2. die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fastnacht
    3. die Förderung der Volksbildung
    4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
    5. die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 AO
    Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Verwaltung und Betreuung des der KBV von der Landeshauptstadt Wiesbaden als bürgerhausähnliche Einrichtung zur Nutzung überlassenen Forums Kohlheck, Kohlheckstraße 28, 65199 Wiesbaden,
    2. die Nutzungsüberlassung der Einrichtungen gem. Buchstabe A. an Mitglieder sowie an Personen aus dem Bereich Kohlheck und Dotzheim,
    3. kulturelle und sonstige Veranstaltungen der Bürgervereinigung, zum Beispiel: Kulturtage und Köhlerfest, Fastnachtsveranstaltungen, musikalische und literarische Veranstaltungen, Lehrveranstaltungen und Helferfest,
    4. die Zusammenarbeit mit dem Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden, der Ortsverwaltung Dotzheim sowie den im Ortsteil Kohlheck ansässigen Vereinen, Schulen, Kirchen und sonstigen Institutionen,
    5. Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind, z.B. Durchführung von Veranstaltungen zur Initiative und Förderung der Kommunikation von Personen aus der Region und zur Vorbeugung der Vereinsamung.
  3. Die KBV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vorstandes und Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Auf schriftlichen Nachweis können Fahrtkosten und Auslagen erstattet werden.
  4. Mittel der KBV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KBV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der KBV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der KBV können ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Parteizugehörigkeit natürliche Personen, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die vollständige Satzung der Kohlhecker Bürgervereinigung e.V.