Auszug aus der Satzung der Kohlhecker Bürgervereinigung e.V.
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§ 1 Name. Sitz. Geschäftsjahr
§ 2 Zweck der KBV und Gemeinnützigkeit
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die vollständige Satzung der Kohlhecker Bürgervereinigung e.V.